Allgemeine Geschäftsbedingungen Atufina AG
I. Geltungsbereich
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Atufina AG und ihre Auftraggeber, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
II. Verschwiegenheit
1. Atufina AG ist verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Ausführung eines Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber die Atufina AG von dieser Verpflichtung entbindet oder soweit Bestimmungen des schweizerischen oder kantonalen Rechts sie dazu ermächtigen oder auffordern.
2. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
III. Umfang und Ausführung des Auftrags
1. Für den Umfang der von Atufina AG zu erbringenden Dienstleistung ist der erteilte Auftrag massgebend. Atufina AG handelt ausschliesslich nach den Instruktionen des Auftraggebers. Sie ist nicht verpflichtet, ohne Instruktion des Auftraggebers auf eigene Initiative hin zu handeln. In dringenden Fällen kann Atufina AG von sich aus Massnahmen treffen, wobei sie die mutmasslichen Interessen des Auftraggebers bestmöglich wahren soll.
2. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemässer Berufsausübung ausgeführt. Atufina AG kann sich zur Erbringung ihrer Dienstleistungen geeigneter Dritter bedienen. Dritte unterstehen auch der Verschwiegenheit.
3. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung allfälliger Mängel. Atufina AG ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
4. Terminangaben gelten als allgemeine Zielvorgabe, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliche Zusicherung vereinbart sind.
IV. Mitwirkung des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber hat ohne besondere Aufforderung rechtzeitig alle Informationen und Unterlagen, die für die ordnungsgemässe Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind, der Atufina AG rechtzeitig zukommen zu lassen. Atufina AG darf davon ausgehen, dass die überlassenen Unterlagen und erteilten Informationen sowie erfolgte Anweisungen richtig und vollständig sind.
2. Atufina AG kann die Weiterführung des Auftrags vom Erhalt der oben erwähnten Informationen, Unterlagen und Anweisungen abhängig machen.
V. Haftung
Die Haftung von Atufina AG richtet sich nach OR Art. 398. Für die fahrlässige Verletzung ihrer Verpflichtung ist die Haftung von Atufina AG, soweit gesetzlich zulässig, auf maximal der Höhe des Honorars für den betroffenen Auftrag beschränkt. Bei Einmalaufträgen beträgt die maximale Schadenssumme ein durchschnittliches Monatshonorar.
VI. Honorar und Auslagen
1. Das Honorar wird individuell vereinbart. Kostenvoranschläge beruhen auf Schätzungen des Umfangs der notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten und werden auf der Grundlage der vom Auftraggeber angegebenen Daten erstellt. Kostenvoranschläge sind für die endgültige Berechnung des Honorars nicht verbindlich.
2. Neben dem Honoraranspruch hat Atufina AG Anspruch auf Erstattung der anfallenden Auslagen und Dritthonorare. Bedient sich Atufina AG zur Erbringung ihrer Dienstleistungen Dritter, verpflichtet sich der Auftraggeber, auf Verlangen von Atufina AG, die Honoraransprüche und angefallenen Auslagen dieser Dritten direkt zu begleichen.
3. Atufina AG kann angemessene Vorschüsse auf Honorare und Auslagen verlangen sowie einzelne oder regelmässige Zwischenrechnungen für bereits erbrachte Dienstleistungen und Auslagen stellen. Im Falle der Anforderung eines Vorschusses oder der Stellung einer Zwischenrechnung kann Atufina AG die Erbringung weiterer Dienstleistungen von der vollständigen Zahlung der geltend gemachten Beträge abhängig machen.
4. Honorarrechnungen und Abrechnungen von Auslagen sind, sofern keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen werden, innerhalb von 10 Tagen auf das von Atufina AG angegebene Konto zu bezahlen.
VII. Beendigung des Auftrags
1. Der Auftrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Dienstleistungen, durch Ablauf einer allfälligen vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung.
2. Der Auftrag erlischt nicht mit dem Tod, der Handlungsunfähigkeit oder dem Konkurs des Auftraggebers.
3. Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Auftrag kann jederzeit widerrufen werden. Bei Kündigung des Auftrags durch Atufina AG sind zur Vermeidung von Schäden beim Auftraggeber in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden.
VIII. Schlussbestimmungen
1. Atufina AG hat das Recht, genügend qualifizierte Stellvertreter zu ernennen.
2. Atufina AG wird zur Befriedigung ihrer Forderungen ausdrücklich das Recht zur Verrechnung eingeräumt.
3. Erfüllungsort ist der Sitz der Atufina AG.
4. Der erteilte Auftrag untersteht schweizerischem Recht.
5. Für Streitigkeiten aus einem Auftrag richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung.